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Compliance & Governance7 Min.

Brauchen ausländische Gründer einen Schweizer Resident Director?

Klarstellung der Schweizer Wohnsitzanforderung für Firmendirektoren und wie internationale Unternehmer diese durch einen Resident-Director-Dienst erfüllen können.

Die gesetzliche Anforderung

Das Schweizer Recht verlangt, dass mindestens eine vertretungsberechtigte Person — entweder ein Direktor (AG) oder Geschäftsführer (GmbH) — in der Schweiz ansässig ist. Dies bedeutet nicht, dass es ein Schweizer Bürger sein muss; es bedeutet eine Person, die physisch in der Schweiz wohnt und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. EU/EFTA-Staatsangehörige können sich leichter qualifizieren, aber für Nicht-EU-Gründer, die nicht planen, in die Schweiz umzuziehen, muss diese Anforderung durch eine alternative Regelung erfüllt werden: einen von einem Unternehmensdienstleister bereitgestellten Schweizer Resident Director.

Wie ein Resident Director funktioniert

Ein Resident Director ist eine in der Schweiz ansässige Fachperson, die als Direktor Ihres Unternehmens mit Zeichnungsberechtigung fungiert und damit die gesetzliche Wohnsitzanforderung erfüllt. Die Rolle des Resident Directors ist primär administrativ und compliance-orientiert: Sicherstellung der gesetzlichen Einreichungen, Empfang behördlicher Korrespondenz und Aufrechterhaltung des guten Standings des Unternehmens bei den Schweizer Behörden. Die operative Führung und strategische Ausrichtung des Unternehmens verbleibt vollständig bei Ihnen als Gesellschafter und, wo zutreffend, zusätzlichem Direktor. Die Resident-Director-Regelung wird durch eine Dienstleistungsvereinbarung formalisiert und im Handelsregister eingetragen.

Was der Resident Director tut — und was nicht

Der Resident Director übernimmt: gesetzliche Vertretung, Zeichnungsberechtigung für administrative Angelegenheiten, Empfang behördlicher Korrespondenz, Sicherstellung der Einhaltung des Schweizer Gesellschaftsrechts und Koordination mit dem Domizilanbieter. Der Resident Director übernimmt nicht: Geschäftsentscheidungen treffen, Operationen führen, Handelsverträge unterzeichnen (ausser bei spezifischer Einzelermächtigung), Haftung für Schulden des Unternehmens übernehmen oder als faktischer Geschäftsführer agieren. Der Umfang ist in der Dienstleistungsvereinbarung klar definiert und auf Compliance-Funktionen beschränkt.

Risiko- und Kontrollüberlegungen

Verständlicherweise können Gründer zögerlich sein, eine Drittperson als Direktor zu ernennen. Deshalb ist die Wahl eines erfahrenen, seriösen Anbieters entscheidend. Der Resident-Director-Dienst von Swiss Virtual Offices ist im Umfang strikt begrenzt, in einer detaillierten Vereinbarung dokumentiert und darauf ausgelegt, Ihnen maximale Kontrolle zu geben und gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Der Direktor handelt nach Ihren Weisungen innerhalb des Compliance-Rahmens. Sie behalten das vollständige wirtschaftliche Eigentum und die strategische Kontrolle über Ihr Unternehmen.

Alternativen zu einem Resident Director

Wenn Sie EU/EFTA-Staatsangehöriger sind und eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung erhalten können — beispielsweise durch einen Schweizer Arbeitsvertrag oder durch Niederlassung als Selbstständiger in der Schweiz — können Sie möglicherweise selbst als Resident Director fungieren. Einige Gründer ziehen zu diesem Zweck in die Schweiz. Andere ernennen einen vertrauten Geschäftspartner oder Mitarbeiter, der bereits in der Schweiz wohnt. Wo keine dieser Optionen tragfähig ist, ist der Resident-Director-Dienst die praktische Lösung, die von Tausenden internationaler Unternehmen in der Schweiz genutzt wird.

Brauchen Sie einen Schweizer Resident Director? Unsere erfahrenen Fachleute können diese Rolle für Ihr Unternehmen übernehmen.

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